Am 1. Januar 2016 ist das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung berufsorientierter Aus- und Weiterbildung in Kraft getreten. Neu sind die Kosten für die berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12‘000 Franken abziehbar. Dieser Betrag gilt vollumfänglich für die direkte Bundessteuer. Die Kantone können die Obergrenze für die kantonalen Steuern selbst festlegen. Sie setzen jedoch tendenziell die gleiche Grenze wie der Bund.
Als berufsorientierte Aus- und Weiterbildung gelten alle Bildungsmassnahmen, die im Hinblick auf die eigene Berufstätigkeit erfolgen. Mit dem erlernten Wissen muss man den Lebensunterhalt bestreiten können und auch wollen. Kosten für Kurse im Hobbybereich sind nicht abziehbar.
Es gilt folgende Regelung:
- Kosten für Bildungsmassnahmen vor dem 20. Geburtstag sind nur abziehbar, wenn bereits vorher ein Abschluss auf Sekundarstufe II (Matura, Fachmatur, Eidgenössisches Berufsattest, Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, Fachmittelschul-Ausweis) erfolgte.
- Kosten für Bildungsmassnahmen nach dem 20. Geburtstag sind abziehbar, auch wenn kein Abschluss auf Sekundarstufe II vorliegt. Vom Abzug ausgenommen sind aber die Kosten für einen solchen ersten Abschluss auf Sekundarstufe II.